Dokument Verordnung Begräbnis
Von Kaysl:KöniglichKreyß Amts wegen at hirmit anzufügen Eine Hochlöbl. K.Königs N.Ö. Regierung habe per Decretum von 5ten prasto vero 10.dies h.a sesolvendo anhero gelangen zu lassen, und anzu befehlen geruhet daß nach zu Verlässiger Ein Vernehmung in den meisten Ortschaften auf dem Lande die daselbst absterbende Unterthanen und Inwohner auf eine sehr hinlässige Weiß in, und außer dem Freydhöfen zur Erde bestattet werden, massen weder die zur Fassung der Leichnam erfordrliche Gruben in gehöriger Tiefe zubereittet, noch weniger aber die Körper mit Kalch beschüttet, oder sonst den Sanitets instituto gemäß vertilget werden, aus welchen Ursach dann nicht ohne Grund in ansehung dies allgemeinen gesundheit Standes sehr gefährlich folgen zu besorgen stehen. Wir K:K: MÖ Kreyß Haubtmann wurde so dann von Höcher Landes Stelle der Auftrag gemachet an Sammtliche in meinen Bezirke befindlich Dominien und Ortsobrigkeiten das gehörige ernstgemessenst zu erlassen, womit ins künftige die Gruben der Grabstätte in einer Tiefe von 6 Schuh zu bereittet die Leichname der Verstorbenen in eine wohl bestelte, auch wenn es erforderlich mit Peche Verrente Truchen geleget mit Kalch hinlänglich beschüttet uns so dann erwönnter Behatlnuß gehörig Vermachet, werden solle. Welche Hohen Regierungs Anordnung denen selben zu genauer und Verläßlichen Befolgung auch ohn Verezüglichen Kundmachung an die ihres Orths Betrefende Herrn Pfarrer hie mit erinnert wird. Ferdinand von Mannagetta Korneuburg 12ten Janner 775 Kurzfassung: Verordnung der Begräbnisse Die Gräber müssen mindestens 6 Schuh tief sein, die Leichname mit Kalk überschüttet und bei Bedarf (Ansteckende Krankheit), mit Pech versiegelt sein. Ferdinand von Mannagetta Korneuburg 12.Jänner 1775
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