Dokument Verordnung
Circulare Die Hochlöbliche N.Ö.Landes Regierung hat auf dieseitige Verordnung und dringende Vorstellung die Verordnung von 19ten....v.J. dahin gnädig abgeändert: daß, soviel dieselbe die Aufnahme der Kranken und der Wahnsinnige betrift, es dabey sein Verbleiben habe, dahingegens seye den sämtlichen Pfarreien mitzugeben, daß sie jenen Weibs- persohnen, welche bis an den letzten Monath Schwangerschaft in den Stand der Hilflosigkeit gekommen sind, Zeugnisse zur unentgeltlichen Aufnahme in das Wienerische Gebährhaus zu ertheilen haben. Welche Hohe Anordnung denen sämtlich dieß Vierte Dominien und Ortsobrigkeiten zur Nachricht und sogleichen weiteren Verfügung an die in ihren Jurisdictionen befindliche Pfarrer hiemit erinnert wird. Kreisamt Korneuburg 12.März 794 Sala Kurzfassung: Die N.Ö.L.Regierung weist die Pfarrer darauf hin, daß " Weibspersohnen, welche bis an den letzten Monath ihrer Schwangerschaft in den Stand der Hilflosigkeit gekommen sind, Zeugnisse zur unentgeltlichen Aufnahme in das Wienerische Gebährhaus zu ertheilen haben." Kreisamt Korneuburg 12.März 1794
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